§1 Name und Sitz
Name des Vereins ist Fastnachtsfreunde St. Wendelinus Hainstadt
Sitz in 63512 Hainburg, Ortsteil Hainstadt
Die Eintragung des Vereins ist beabsichtigt. Nach der Eintragung lautet der
Name: Fastnachtsfreunde St. Wendelinus Hainstadt e.V.
§2 Ziele und Aufgaben
Ziel und Zweck es Vereins ist die Pflege des heimatlichen Brauchtums in christlicher Gemeinschaft,
insbesondere das der heimischen Fastnachtskultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch die Vorbereitung und Durchführung von Fastnachtsveranstaltungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die erwirtschafteten Gewinne fließen in kirchliche und/oder karitative Projekte der katholischen
Kirchengemeinde St. Wendelinus in Hainburg.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
Der Verein umfasst
a) Mitglieder über 18 Jahre
b) Schüler- und Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
c) Außerordentliche Mitglieder
Mitglied, im Sinne des § 3 Ziffer a und b kann bei den „Fastnachtsfreunden St. Wendelinus Hainstadt“
jeder werden, der sich zu den im §2 genannten Zielen und Aufgaben bekennt und sich aktiv (Aktiver)
oder fördernd (Förderer) für deren Verwirklichung einzusetzen bereit ist. Außerordentliche Mitglieder
können juristische Personen werden. Diese Mitglieder haben aber kein Stimmrecht bei der
Jahreshauptversammlung
Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch
1. schriftliche Kündigung mit Halbjahresfrist zum Schluß eines Geschäftsjahres
2. falls wichtige Gründe vorliegen, im Wege des Ausschlusses durch den Vorstand. Für einen
Ausschluss bedarf es der Zweidrittelmehrheit.
3. den Tod
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der Zugehörigkeit sich ergebene Rechte.
Das Mitglied bleibt jedoch zur Erfüllung der bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entstandenen
satzungsmäßigen Verbindlichkeiten verpflichtet.
§4 Beitragsverpflichtung
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Beitrag ist spätestens bis zum Ende des Geschäftsjahres abzuführen.
§5 Organe
Organe der „Fastnachtsfreunde St. Wendelinus Hainstadt“, sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§6 Außerdem können gebildet werden
a) Arbeitskreise
§7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.
Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen
stattzufinden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des
Verhandlungsgegenstandes verlangt wird.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig.
§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Wahl des Vorstandes
b) Beschlussfassung über alle Grundsatzfragen
c) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Rechnungsprüfungsbericht
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung der „Fastnachtsfreunde St.
Wendelinus Hainstadt“
g) Wahl der Rechnungsprüfer
Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§9 Abstimmungen
Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen, abgesehen von den in
den §§ 15 und 16 festgelegten Fällen
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung
§10 Vorstand
Gesetzlicher Vertreter der „Fastnachtsfreunde St. Wendelinus Hainstadt“ ist der Vorstand.
Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Jeder vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende gegenüber dem Verein
verpflichtet das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. vorsitzenden auszuüben.
Der weitere Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Schatzmeister und dem Schriftführer.
Nach Bedarf können noch bis zu 7 Beisitzer von der Mitgliederversammlung gewählt und vom
geschäftsführenden Vorstand mit bestimmten Aufgaben betraut werden.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf jeweils 2 Jahre.
Der Stellvertreter und der Schriftführer sind in der ersten Wahlperiode für 3 Jahre zu wählen.
Bei Ersatzwahlen tritt das neue Vorstandsmitglied in die Amtsperiode seines Vorgängers ein.
§11 Aufgaben des Vorstandes
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören neben der Erledigung aller laufenden Geschäfte
insbesondere:
a) die Aufstellung und Einhaltung des Haushaltsplanes
b) die Vorbereitung und Durchführung aller internen und öffentlichen Veranstaltungen
c) die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
d) Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
e) Auswahl der Gewinnverwendung
§13 Arbeitskreis
Zur Beratung besonderer Aufgabengebiete können vom Vorstand Arbeitskreise eingesetzt und mit der
Durchführung besonderer Aufgaben betraut werden.
§14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§15 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
§ 16 Auflösung
Die Auflösung der„Fastnachtsfreunde St. Wendelinus Hainstadt“ kann nur in einer zu diesem Zwecke
besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung erfolgen.
Zum Beschluss der Auflösung ist die Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich.
Ist diese Versammlung beschlussunfähig, entscheidet nach nochmaliger Einladung ohne Rücksicht auf
die Zahl der Erschienen die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Diese Regelung gilt auch für die Beschlussfähigkeit der übrigen Mitgliederversammlung (§16, Ab.3)
§17
Rücklagenbildung ist – im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften der
Abgabenordnung- möglich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins der Katholischen Kirchengemeinde St. Wendelinus Hainstadt zu, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Datenschutzerklärung
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine
Bankverbindung, sowie die Höhe des zu zahlenden Beitrags auf. Diese Informationen werden in dem
EDV-System eines Vorstandsmitglieds gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine
Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur
Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern
einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein
schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegen steht.
Pressearbeit
Der Verein informiert die Tagespresse über Vereinsaktivitäten. Solche Informationen werden überdies
auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem
Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in
Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des
widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
Der Vorstand kann besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung von
Feierlichkeiten, über interne und externe Medien (Rundbrief, Flugblatt, Zeitungen etc.) bekannt geben.
Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann
jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des
Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die
im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.
Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen
Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die
Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Beim Austritt werden personenbezogene
Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, gemäß der steuergesetzlichen
Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab dem Austritt, durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 19 Schlussbestimmungen
Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle sowie gesetzlich vorgeschriebene Änderungen, die den Sinn
der Satzung nicht verändern, ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
Gerichtsort ist Seligenstadt.
Alle Ämter sind Ehrenämter. Kosten können erstattet werden.
Anmerkungen
Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.08.2007 beschlossen.
In der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 30.11.2007 wurden §4 und §7 geändert
Stand Dezember 2007