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Datenschutzerklärung

 

§1 Name und Sitz

Name des Vereins ist Fastnachtsfreunde St. Wendelinus Hainstadt

Sitz in 63512 Hainburg, Ortsteil Hainstadt

Die Eintragung des Vereins ist beabsichtigt. Nach der Eintragung lautet der

Name: Fastnachtsfreunde St. Wendelinus Hainstadt e.V.

 

§2 Ziele und Aufgaben

Ziel und Zweck es Vereins ist die Pflege des heimatlichen Brauchtums in christlicher Gemeinschaft,

insbesondere das der heimischen Fastnachtskultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere

durch die Vorbereitung und Durchführung von Fastnachtsveranstaltungen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die erwirtschafteten Gewinne fließen in kirchliche und/oder karitative Projekte der katholischen

Kirchengemeinde St. Wendelinus in Hainburg.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

Der Verein umfasst

a) Mitglieder über 18 Jahre

b) Schüler- und Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

c) Außerordentliche Mitglieder

Mitglied, im Sinne des § 3 Ziffer a und b kann bei den „Fastnachtsfreunden St. Wendelinus Hainstadt“

jeder werden, der sich zu den im §2 genannten Zielen und Aufgaben bekennt und sich aktiv (Aktiver)

oder fördernd (Förderer) für deren Verwirklichung einzusetzen bereit ist. Außerordentliche Mitglieder

können juristische Personen werden. Diese Mitglieder haben aber kein Stimmrecht bei der

Jahreshauptversammlung

Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch

1. schriftliche Kündigung mit Halbjahresfrist zum Schluß eines Geschäftsjahres

2. falls wichtige Gründe vorliegen, im Wege des Ausschlusses durch den Vorstand. Für einen

Ausschluss bedarf es der Zweidrittelmehrheit.

3. den Tod

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der Zugehörigkeit sich ergebene Rechte.

Das Mitglied bleibt jedoch zur Erfüllung der bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entstandenen

satzungsmäßigen Verbindlichkeiten verpflichtet.

 

§4 Beitragsverpflichtung

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Der Beitrag ist spätestens bis zum Ende des Geschäftsjahres abzuführen.

 

§5 Organe

Organe der „Fastnachtsfreunde St. Wendelinus Hainstadt“, sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§6 Außerdem können gebildet werden

a) Arbeitskreise

 

§7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal schriftlich unter Angabe der Tagesordnung

mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.

Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen

stattzufinden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des

Verhandlungsgegenstandes verlangt wird.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

Erschienenen beschlussfähig.

 

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben

a) Wahl des Vorstandes

b) Beschlussfassung über alle Grundsatzfragen

c) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Rechnungsprüfungsbericht

d) Entlastung des Vorstandes

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung der „Fastnachtsfreunde St.

Wendelinus Hainstadt“

g) Wahl der Rechnungsprüfer

Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom

Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

§9 Abstimmungen

Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen, abgesehen von den in

den §§ 15 und 16 festgelegten Fällen

Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung

 

§10 Vorstand

Gesetzlicher Vertreter der „Fastnachtsfreunde St. Wendelinus Hainstadt“ ist der Vorstand.

Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter.

Jeder vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende gegenüber dem Verein

verpflichtet das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. vorsitzenden auszuüben.

Der weitere Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Schatzmeister und dem Schriftführer.

Nach Bedarf können noch bis zu 7 Beisitzer von der Mitgliederversammlung gewählt und vom

geschäftsführenden Vorstand mit bestimmten Aufgaben betraut werden.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf jeweils 2 Jahre.

Der Stellvertreter und der Schriftführer sind in der ersten Wahlperiode für 3 Jahre zu wählen.

Bei Ersatzwahlen tritt das neue Vorstandsmitglied in die Amtsperiode seines Vorgängers ein.

 

§11 Aufgaben des Vorstandes

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören neben der Erledigung aller laufenden Geschäfte

insbesondere:

a) die Aufstellung und Einhaltung des Haushaltsplanes

b) die Vorbereitung und Durchführung aller internen und öffentlichen Veranstaltungen

c) die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

d) Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung

e) Auswahl der Gewinnverwendung

 

§13 Arbeitskreis

Zur Beratung besonderer Aufgabengebiete können vom Vorstand Arbeitskreise eingesetzt und mit der

Durchführung besonderer Aufgaben betraut werden.

 

§14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§15 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in der

Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

 

§ 16 Auflösung

Die Auflösung der„Fastnachtsfreunde St. Wendelinus Hainstadt“ kann nur in einer zu diesem Zwecke

besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung erfolgen.

Zum Beschluss der Auflösung ist die Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich.

Ist diese Versammlung beschlussunfähig, entscheidet nach nochmaliger Einladung ohne Rücksicht auf

die Zahl der Erschienen die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Diese Regelung gilt auch für die Beschlussfähigkeit der übrigen Mitgliederversammlung (§16, Ab.3)

 

§17

Rücklagenbildung ist – im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften der

Abgabenordnung- möglich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des

Vereins der Katholischen Kirchengemeinde St. Wendelinus Hainstadt zu, die es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 18 Datenschutzerklärung

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine

Bankverbindung, sowie die Höhe des zu zahlenden Beitrags auf. Diese Informationen werden in dem

EDV-System eines Vorstandsmitglieds gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine

Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete

technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Sonstige Informationen werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur

Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern

einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein

schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegen steht.

Pressearbeit

Der Verein informiert die Tagespresse über Vereinsaktivitäten. Solche Informationen werden überdies

auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem

Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in

Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des

widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder

Der Vorstand kann besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung von

Feierlichkeiten, über interne und externe Medien (Rundbrief, Flugblatt, Zeitungen etc.) bekannt geben.

Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann

jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des

Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die

im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.

Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen

Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die

Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Beim Austritt werden personenbezogene

Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, gemäß der steuergesetzlichen

Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab dem Austritt, durch den Vorstand aufbewahrt.

 

§ 19 Schlussbestimmungen

Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle sowie gesetzlich vorgeschriebene Änderungen, die den Sinn

der Satzung nicht verändern, ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

Gerichtsort ist Seligenstadt.

Alle Ämter sind Ehrenämter. Kosten können erstattet werden.

Anmerkungen

Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.08.2007 beschlossen.

In der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 30.11.2007 wurden §4 und §7 geändert

Stand Dezember 2007